G.________ führte weiter aus, die Fingerabdrücke habe sie auf dem Aluminium gefunden, das sich zwischen dem äusseren Plastiksäckchen und dem inneren Plastiksäckchen befunden habe (p. 747 Z. 12 ff.). Auf Frage der Verteidigung führte die Zeugin aus, die Behandlung mit Cyanoakrylat könne nur einmal durchgeführt werden. Eine erneute Abnahme von Spuren ab dem Aluminium sei nicht möglich (p. 747 Z. 28 f.). Auf Frage der Verteidigung, wie viele Punkte der Übereinstimmung nach der Methode „Minutie“ nötig seien für eine Übereinstimmung, führte sie weiter aus, dass es keine minimale Anzahl übereinstimmender Punkte brauche, um eine Übereinstimmung festzustellen.