Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 09.08.2017 auf Vorhalt, dass er anlässlich der Einvernahme vom 31.05.2017 gesagt habe, er sei 2016 nicht in der Schweiz gewesen, führte der Beschuldigte aus, dass er das nicht so gesagt habe. Er sei schon in der Schweiz gewesen aber auch im Kosovo. Im Juli 2016 sei er im Kosovo gewesen (p. 261 Z. 72 f.). Er sei am 25.07.2016 von Frankreich in die Schweiz