Dieser Umstand ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – als weiteres Indiz zu berücksichtigen. Die Kammer kommt mithin bei der Würdigung der objektiven Beweismittel zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz. Die gefundenen Drogen sind dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht zweifellos zuzuordnen.