12 Weiter ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2002 wegen Widerhandlungen gegen das BetmG verurteilt worden ist und sich gleichwohl seit Jahren im Dunstkreis von Betäubungsmitteln bewegt, wovon die Akten zeugen, welche zur Verurteilung vom 4. April 2013 geführt haben. Der Beschuldigte war, wie vorliegend, in keinem Verfahren geständig. Dieser Umstand ist – entgegen der Auffassung der Verteidigung – als weiteres Indiz zu berücksichtigen.