Die Urkunden legen einzig nahe, dass sich der Beschuldigte zu gewissen Zeiten in Frankreich aufgehalten hat. Dieser vermochte jedoch regelmässig unerkannt in die Schweiz zu reisen, wovon bereits seine Aussagen zum Kinderhüten zeugen (vgl. Ziff. 10 nachfolgend). Die Strecke von O.________ zum Fundort der Drogen in D.________ ist mit dem Auto in rund einer Stunde zu bewältigen. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte problemlos unerkannt innerhalb eines Tages von O.________ nach D.________ und zurück reisen konnte.