liche Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz mit dem Zeitpunkt, als die Drogen gefunden wurden bzw. platziert worden sein müssen, problemlos in Einklang bringen. Weitere, vom Beschuldigten vor der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ins Recht gelegten Urkunden (ein Kontoauszug der Bank N.________, datierend vom 2. Juli 2016 bis zum 2. August 2016, sowie ein Beleg zu einem Bankomatbezug vom 23. Juli 2016, 9.13 Uhr in O.________) sind ebenfalls nicht geeignet, die Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz zum massgeblichen Zeitpunkt in Frage zu stellen. Die Urkunden legen einzig nahe, dass sich der Beschuldigte zu gewissen Zeiten in Frankreich aufgehalten hat.