Diese Umstände lassen an der Zusammengehörigkeit der Päckchen keine Zweifel offen. Ebenfalls lebensfremd ist der Einwand des Beschuldigten, sein Fingerabdruck sei möglicherweise vor dem Verpacken der Drogen – also beispielsweise im Laden – auf die Alufolie gekommen. Dies insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich auf beiden Seiten der Alufolie Fingerabrücke befanden, d.h. der Beschuldigte die Folie nach Abrollen von der Rolle berührt haben musste. Die Vorinstanz wies richtigerweise darauf hin, dem Pass des Beschuldigten könne entnommen werden, dass er am 15. Juli 2016 in Basel Müllhausen und am 26. Juli 2016 in Albanien eingereist sei (pag. 310 und pag. 318). Damit lässt sich eine mög-