Daran vermögen auch die unterschiedlichen Reinheitsgrade nichts zu ändern. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend ausgeführt wurde, ist es gerichtsnotorisch, dass unterschiedliche Reinheitsgrade auch bei zusammengehörigen Drogen vorkommen. Zudem waren die vier Päckchen gleich schwer (je 50 Gramm, einmal 49 Gramm), wobei jeweils zwei Päckchen identische Reinheitsgrade aufwiesen (zweimal 9.1 % Heroin Base und zweimal 18 % Heroin Base, vgl. hierzu die Analyseergebnisse auf pag. 238). Diese Umstände lassen an der Zusammengehörigkeit der Päckchen keine Zweifel offen.