eingereichten Teildokument erwähnt wird, verlaufen ist (pag. 692 und pag. 745 Z. 24 ff.). Der Aspekt der Voreingenommenheit, welcher auf pag. 928 erwähnt wird, ist in der Schweiz kein Thema, da die erste Identifikation und Zuordnung durch Bundesangestellte via AFIS erfolgt. Es bestand mit anderen Worten keine Gefahr, dass die beiden Auswerterinnen von der Täterschaft des Beschuldigten bereits vor der Spurenauswertung überzeugt waren und aus diesem Grund voreingenommen Übereinstimmungen suchten. «STRENGTHENING