Oberinstanzlich hielt der Beschuldigte an seinen bereits vorgebrachten Einwänden fest. Er machte erneut geltend, es sei unklar, ob das Resultat der Fingerabdruckanalyse korrekt sei und reichte hierzu einen Auszug aus einem wissenschaftlichen Paper mit dem Titel «STRENGTHENING FORENSIC SCIENCE IN THE UNITED STATES: A PATH FORWARD» ein. Dieses Teildokument aus dem Jahre 2009 ist jedoch entgegen der Auffassung des Beschuldigten nicht geeignet, die Zuordnung der auf der Alufolie sichergestellten Fingerabdrücke zu ihm in Zweifel zu ziehen. Die beiden Fachfrauen G.________ und M.________ haben eingehend dargelegt und dokumentiert, wie die Identifikation nach dem Prinzip ACE-V, welches auch im