Das Zustandekommen der Analyse wird im Rapport von Frau M.________ vom 19.12.2017 und anlässlich der Hauptverhandlung von der Zeugin G.________ logisch erklärt. Die Aussagen der Zeugin G.________, die sich auf die Spuren beziehen, sind glaubhaft. Sie hat kein persönliches Interesse im vorliegenden Fall. Die Fingerabdruckspuren wurden auf zwei verschiedenen Seiten der Alufolie gefunden, welche sich innerhalb einer Plastikverpackung befand. Damit ist eine zufällige Berührung der Alufolie durch den Beschuldigten (z.B. in einem Geschäft, das Alufolien verkauft) ausgeschlossen.