10 In Würdigung dieser objektiven Beweismittel hielt die Vorinstanz Folgendes fest (pag. 869 f.): Die kriminaltechnische Untersuchung hat ergeben, dass der Beschuldigte zwei Fingerabdruckspuren auf der Alufolie eines der vier gefundenen Drogenpäckchen hinterlassen hat. Die Spuren sind zweimal ausgewertet worden, ohne dass sich am Resultat etwas geändert hätte. Die Auswertung wurde durch verschiedene, voneinander unabhängige Personen durchgeführt, die die Resultate der anderen Untersuchung nicht kannten.