M.________ kam zum Schluss, dass der Beschuldigte auf der einen Seite der Alufolie einen Teilfingerabdruck des Mittelfingers seiner rechten Hand hinterlassen habe (Asservat 008.3) und auf der anderen Seite der Alufolie einen Teilfingerabdruck des Mittelfingers und des Zeigefingers seiner rechten Hand (Asservat 008.4) (p. 693). Weiter kam M.________ zum Schluss, dass es wahrscheinlich sei, dass ein Teilfingerabdruck auf der Folie dem Daumen der rechten Hand des Beschuldigten zuzuordnen sei (Asservat 008.2) (p. 693).