Dem der Untersuchung folgenden Rapport des KTD zur gerichtlichen Identität vom 19.12.2017 (p. 689 – 711) kann Folgendes entnommen werden: M.________ vom KTD hat die Fingerabdrücke auf der Alufolie (Asservat 008) eingefärbt. Ziel dieser Einfärbung war es, eine bessere Vergleichbarkeit der Fingerabdruckspuren zu erreichen. Dieses Ziel wurde nicht erreicht. M.________ hat Fingerabdruckmuster des Beschuldigten, die ihm die Kantonspolizei Aargau am 29.09.2000 im Rahmen eines früheren Verfahrens abgenommen hat und die qualitativ hochwertiger sind als die im vorliegenden Verfahren abgenommenen Fingerabdruckmuster, zum Vergleich herbeigezogen.