Das Resultat hätte, unabhängig davon, ob es positiv oder negativ ausgefallen wäre, kein aussagekräftiges Indiz für die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten ergeben. Folglich wurden mit dem Unterlassen der Analyse weder das rechtliche Gehör des Beschuldigten noch der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt. Der Beweisantrag der Verteidigung auf Übersetzung der sich in den Akten befindlichen Facebook-Nachrichten wurde oberinstanzlich gutgeheissen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das rechtliche Gehör des Beschuldigten in keiner Weise verletzt wurde. Auch diese Rüge ist mithin unbegründet.