7 (pag. 749). Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschuldigten ist mithin nicht auszumachen. Wie im vorliegenden Verfahren bereits mehrfach ausgeführt wurde, war die Auswertung des zum Zeitpunkt der Anhaltung abgenommenen Fingernagelschmutzes des Beschuldigten als Beweismassnahme nicht geeignet. Zu gross war die zeitliche Distanz zum Drogenfund. Das Resultat hätte, unabhängig davon, ob es positiv oder negativ ausgefallen wäre, kein aussagekräftiges Indiz für die Schuld oder Unschuld des Beschuldigten ergeben.