Sie hatte Aussagen zur konkreten Sache zu machen und nicht über die wissenschaftliche Methode der Fingerabdruckanalyse im allgemeinen Auskunft zu erteilen. Die Vorrichterin hat die Frage der Verteidigung, ob die Zeugin die Theorie der Gefahr der Voreingenommenheit bei der Auswertung von Fingerabdrücken kenne, folglich zu Recht nicht zugelassen (pag. 749). Ein solches Vorgehen ist der Verfahrensleitung gestattet. Überdies hat der damalige amtliche Verteidiger die Möglichkeit erhalten, nach einer kurzen Pause weitere Fragen zu stellen, was er jedoch unterliess