_ zudem aus, der Umstand, dass die Behörden den Fingernagelschmutz des Beschuldigten nicht ausgewertet hätten widerspreche Art. 6 StPO. Demgemäss müssten die Strafbehörden sowohl be- als auch entlastende Umstände abklären. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass G.________ vom KTD als Zeugin und nicht als Sachverständige vorgeladen und befragt wurde (pag. 745 ff.). Sie hatte Aussagen zur konkreten Sache zu machen und nicht über die wissenschaftliche Methode der Fingerabdruckanalyse im allgemeinen Auskunft zu erteilen.