Dem Beschuldigten war zudem stets klar, dass ihm die vorsätzliche Einreise und der vorsätzliche Aufenthalt in der Schweiz vorgeworfen werden. Dies zeigt sich auch daran, dass sein amtlicher Verteidiger nie Probleme hatte, ihn adäquat zu verteidigen. In diesem Zusammenhang ist mithin für die Klärung der Frage, welche Begehungsform angeklagt ist, der Verweis auf den entsprechenden Gesetzesartikel ausreichend.