Vorliegend stand eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das AuG zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Er musste sich also gegen diesen Vorwurf nie verteidigen, sodass ihm auch kein Nachteil daraus erwächst, dass diese Begehungsform nicht angeklagt wurde (vielmehr hätte das Gericht den Beschuldigten sogar freisprechen müssen, wäre es zum Schluss gekommen, die Widerhandlungen seien nur fahrlässig begangen worden). Dem Beschuldigten war zudem stets klar, dass ihm die vorsätzliche Einreise und der vorsätzliche Aufenthalt in der Schweiz vorgeworfen werden.