Dieser Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Damit der Angeklagte sich effektiv verteidigen kann, muss er die für die Durchführung des Verfahrens relevanten und die für die Verteidigung notwendigen Informationen erhalten (Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes, vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 32 zu Art. 9 StPO). Vorliegend stand eine Verurteilung des Beschuldigten wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das AuG zu keinem Zeitpunkt zur Diskussion.