die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person. Von konkreter Bedeutung erlangt hier Art. 143 Abs. 1 Bst. b StPO, wonach die vernehmende Person über den Gegenstand des Verfahrens zu informieren ist. Dazu gehören Angaben über den konkreten Sachverhalt. Es handelt sich hierbei um eine Gültigkeitsvorschrift, ihre Verletzung führt gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO zur Unverwertbarkeit des Beweises, es sei denn, die Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unverlässlich. Die Ehefrau des Beschuldigten, F.________, wurde am 26. Juni 2017 in einer delegierten Einvernahme durch die Polizei befragt.