Das soeben zur Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots Ausgeführte gilt diesbezüglich ebenfalls. So steht fest, dass wegen der Fingerabrücke des Beschuldigten an den gefundenen Drogen – auch ohne Berücksichtigung seiner ersten Aussagen – ein hinreichender Tatverdacht bestand, welcher zu weiteren Beweiserhebungen geführt hätte. Damit werden vorliegend alle Aussagen des Beschuldigten ab der zweiten Einvernahme verwertet. 6.2 Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten Gemäss Art. 180 Abs. 1 StPO gelten für Befragung einer Auskunftsperson sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.