Nicht verwendet werden hingegen – weil die Frage der Verwertbarkeit explizit offen gelassen wird – die Aussagen des Beschuldigten aus seinen beiden ersten Einvernahmen. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG ist festzuhalten, dass der Beschuldigte spätestens in der zweiten und dritten Einvernahme hinreichend belehrt wurde. Ob die ersten Aussagen verwertet werden könnten, kann auch hier offen bleiben. Das soeben zur Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots Ausgeführte gilt diesbezüglich ebenfalls.