Dies sei vorliegend nicht geschehen. Der blosse Hinweis auf ein Verfahren wegen Betäubungsmittelwiderhandlung reiche nicht aus. Dies zeige sich auch daran, dass der Beschuldigte anlässlich seiner ersten Einvernahme keine Ahnung gehabt habe, um was es gehe (pag. 241 Z. 23 ff.). Betreffend die AuG-Widerhandlung sei der Beschuldigte gar nicht belehrt worden. Dennoch seien ihm zahlreiche Fragen zu seinem Aufenthalt gestellt worden. Mit diesem Vorgehen sei Art. 158 StPO verletzt worden und die Aussagen des Beschuldigten seien unverwertbar. Aufgrund der Fernwirkung gemäss Art. 141 StPO betreffe dies sämtliche vorliegenden Einvernahmen.