6. Verwertbarkeit der Aussagen 6.1 Aussagen des Beschuldigten Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte Rechtsanwalt B.________ aus, alle Einvernahmen des Beschuldigten seien mangels korrekter Belehrung unverwertbar. Aus den Artikeln 143 und 158 StPO gehe klar hervor, dass am Anfang einer Einvernahme über den Verfahrensgegenstand informiert werden müsse, ansonsten die Einvernahme unverwertbar sei. Die beschuldigte Person müsse jeweils möglichst präzise über Ort, Zeit und Umstände des Vorwurfs informiert werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen.