Diese beiden Punkte des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2018 sind in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen bleibt der Rest des erstinstanzlichen Urteils, insbesondere die Verurteilungen wegen Widerhandlung gegen das BetmG und gegen das AuG sowie die Strafzumessung und die Landesverweisung. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO) und ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Formelle Rügen des Beschuldigten