4 die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien würden zur Vernichtung eingezogen (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls nicht beschwert ist der Beschuldigte vom Entscheid, ihm seine Mobiltelefone zurückzugeben (Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Diese beiden Punkte des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Februar 2018 sind in Rechtskraft erwachsen.