5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Ein Rechtsmittel kann indes nur soweit ergriffen werden, als die betroffene Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Der Beschuldigte ist vorliegend nicht beschwert, soweit die Vorinstanz verfügt hat,