6. Der Beschuldigte sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurückzuführen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Zusammen mit der Berufungserklärung reichte der Beschuldigte 10 Dokumente (u.a. ein wissenschaftlicher Artikel über die Daktyloskopie, ein Beleg zu einem Bankomatbezug, eine Wohnsitzbestätigung, div. Belege zur finanziellen Situation des Beschuldigten etc.) ein und beantragte, diese seien zu den Akten zu erkennen (pag. 912 ff.). Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 28. Juni 2018 gutgeheissen (pag.