3.1 einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft und unter Feststellung des vorzeitigen Strafvollzugs; 3.2 einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3.3 den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Ausschreibung der Landesverweisung gemäss Art. 20 N-SIS Verordnung). 5. Die beschlagnahmten Geldbeträge von insgesamt CHF 119.40 seien zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen; Euro 3.20 seien dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herauszugeben.