5. Für zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug sei A.________ eine praxisgemässe Entschädigung von CHF 200.00/Tag auszurichten. 6. Es sei das Honorar des privaten Verteidigers gemäss Kostennote zu Lasten des Staates festzulegen. 7. Die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 8. A.________ sei sofort auf freien Fuss zu setzen.