950 ff.). Mit Schreiben vom 25. September 2018 teilte der Beschuldigte mit, dass er das oberinstanzliche Urteil akzeptiere und definitiv darauf verzichte, Beschwerde beim Bundesgericht einzureichen (pag. 1063 f.). Auf Nachfrage verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft am 26. September 2018 ebenfalls auf die Ergreifung eines Rechtsmittels (pag. 1069 f.). Dem Beschuldigten wurde daraufhin eine Kopie des als rechtskräftig bescheinigten Dispositivs zugestellt.