Mit seiner Berufungserklärung focht der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangte, vom Vorwurf der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG sowie der Widerhandlung gegen das AuG freigesprochen zu werden (pag. 907 ff.). Weiter verlangte er die Aufhebung der Landesverweisung, die Löschung des erstellten DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten, die Kostenverlegung zu Lasten des Staates sowie die Entschädigung für die unrechtmässig erstandene Untersuchungshaft und für die Kosten der privaten Verteidigung.