nachforderbarer Betrag CHF 780.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘273.00 und Rechtsanwältin F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 780.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Massnahmenvollzug zurück.