Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 690 Tagen (17.2.2017 bis 7.1.2019) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird festgestellt, dass sich A.________ seit dem 8.1.2019 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. A.________ wird in eine Einrichtung für junge Erwachsene gemäss Art. 61 aStGB eingewiesen. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus. 2. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 11‘840.25 für das erstinstanzliche Verfahren an die Straf- und Zivilklägerin 1 C.________.