der sexuellen Handlungen mit Kindern in Handlungseinheit mit Schändung, begangen an einem Nachmittag zwischen dem 21.1.2017 und dem 5.2.2017 in K.________, zum Nachteil von C.________ und E.________; und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 61, 66a Abs. 1 Bst. h, 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 191 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3, 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten.