Dem zuständigen Bundesamt wird in Bezug auf das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil die Zustimmung zur Löschung vorzeitig erteilt. Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3).