25. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Zum Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (PCN ________; pag. 115). Das Bundesamt löscht die DNA-Profile beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dem zuständigen Bundesamt wird in Bezug auf das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil die Zustimmung zur Löschung vorzeitig erteilt.