_ wird eine amtliche Entschädigung von CHF 10‘056.60 zugesprochen (40.42 Stunden Aufwand zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV). Weil von Rechtsanwalt B.________ nicht geltend gemacht, wird praxisgemäss kein volles Honorar bestimmt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte für die erst- und oberinstanzlichen Entschädigungen der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.2 Parteientschädigung für die Straf- und Zivilklägerin 1 (C.________)