47 zuschlag von CHF 450.00 und MwSt. von CHF 734.35; pag. 1205 ff.). Neben einem Aufwand von 41.42 Stunden veranschlagt Rechtsanwalt B.________ zusätzlich 3 Stunden für die Reisetage. Die Reisezeit wird allerdings durch den Reisezuschlag vergütet, weshalb nicht zusätzlich 3 Stunden berücksichtigt werden können. Der Aufwand ist mithin um 3 Stunden zu kürzen. Ferner macht Rechtsanwalt B.________ für die oberinstanzliche Hauptverhandlung einen Aufwand von 8 Stunden geltend (exkl. Nachbesprechung mit seinem Mandanten).