Die Abweichungen in der Strafzumessung und der Dauer der Landesverweisung sind allerdings nur marginal, weshalb hierfür keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden. Der Beschuldigte hat mithin die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘000.00 vollumfänglich zu bezahlen. 22.3 Für die Zivilklagen Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zivilklagen verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich daher, weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden.