Dies hat auch für die Eventualanträge zu gelten, zumal diesen – sofern nicht die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird – nicht entsprochen wird. Die Generalstaatsanwaltschaft als Anschlussberufungsführerin obsiegt mit ihrem Antrag auf Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten und einer Landesverweisung von 8 Jahren nicht gänzlich. Die Abweichungen in der Strafzumessung und der Dauer der Landesverweisung sind allerdings nur marginal, weshalb hierfür keine Verfahrenskosten ausgeschieden werden.