46 fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; inkl. Kosten für das oberinstanzliche Haftverfahren von CHF 500.00, vgl. SK 18 451, pag. 133). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich vollumfänglich. Dies hat auch für die Eventualanträge zu gelten, zumal diesen – sofern nicht die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangt wird – nicht entsprochen wird.