Auch die Kammer erachtet eine Genugtuung in der Höhe von jeweils CHF 15‘000.00 mit Blick auf das Verschulden des Täters und die konkreten sexuellen Handlungen als angemessen für die von den Opfern bereits erlittene Unbill. Wie genau sich die Geschehnisse in einem späteren Zeitpunkt auswirken werden, kann offenbleiben, da der Zuspruch einer höheren Genugtuungssumme aus verfahrensrechtlichen Gründen ohnehin ausgeschlossen ist. Die Genugtuungsforderungen sind antragsgemäss mit 5% Zins zu verzinsen, wobei auf den spätmöglichsten Tatzeitpunkt, mithin den 5.2.2017, abzustellen ist. IX. Kosten und Entschädigung