Die Kammer kann sich diesen Ausführungen weitgehend anschliessen. Das Ausmass der kommenden immateriellen Unbill kann weder bei C.________ noch bei E.________ genau abgeschätzt werden. Naturgemäss sind bei Kindern die späteren Folgen einer solchen Tat schwierig zu bestimmen. Es handelt sich jedoch um einen schwerwiegenden Vorfall. Auch die Kammer erachtet eine Genugtuung in der Höhe von jeweils CHF 15‘000.00 mit Blick auf das Verschulden des Täters und die konkreten sexuellen Handlungen als angemessen für die von den Opfern bereits erlittene Unbill.