an der Hauptverhandlung eindrücklich geschildert hat. Bei C.________ sind die weiteren Auswirkungen auf ihre Entwicklung zwar weit weniger klar, doch ist auch bei ihr ohne weiteres zu befürchten, dass auch sie massive psychische Spätfolgen im Zusammenhang mit diesem Vorfall davontragen wird. Mit Blick auf die massive Tatschwere und die absehbaren gravierenden und anhaltenden Auswirkungen auf die Opfer sowie ähnlich gelagerte Fälle erachtet das Gericht in beiden Fällen eine Genugtuungssumme in der Höhe von jeweils CHF 15‘000.00 als angemessen.