45 xuellen Übergriffe jeweils eine Persönlichkeitsverletzung und damit einhergehend eine seelische Unbill erlitten haben, deren objektive und subjektive Schwere in beiden Fällen ohne weiteres die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigen. Betreffend den vorgenommenen sexuellen Handlungen ist zu beachten, dass C.________ und E.________ in vergleichbarem Ausmass vom Beschuldigten missbraucht wurden, hat er doch bei beiden Mädchen anale oder vaginale Penetrationsversuche unternommen und kam es in beiden Fällen zusätzlich zu Oralverkehr.