Es besteht vorliegend kein Zweifel, dass sowohl C.________ als auch E.________ durch die vom Beschuldigten schuldhaft begangenen Handlungen widerrechtlich in ihrer sexuellen Integrität und Freiheit und damit in ihrer Persönlichkeit verletzt wurden. Das Gericht konnte sich aufgrund der Akten sowie namentlich der anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführten Befragung von G.________ zweifelsfrei davon überzeugen, dass die beiden Mädchen C.________ und E.________ durch die se-