21. Zu den Genugtuungsforderungen Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann ebenfalls vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 971 f., S. 45 f. der Urteilsbegründung). Sie führte zur Genugtuung für die erlittene seelische Unbill von C.________ und E.________ zudem Folgendes aus (pag. 972 f., S. 46 f. der Urteilsbegründung): Es besteht vorliegend kein Zweifel, dass sowohl C.________ als auch E.___